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Vereinssatzung des SV Pfahlbronn 1952 e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt die Bezeichnung „Sportverein Pfahlbronn e.V.“ und hat seinen Sitz in Alfdorf-Pfahlbronn. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf unter der Nr. 290 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. Stuttgart (WLSB), dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ord‐ nungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung u.a.) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Durchführung von Sportveranstaltungen und der Teilnahme an Sportveranstaltungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm und seinen Mitgliedern und Mitarbeitern anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er stellt es sich zur Aufgabe, sich für deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung einzutreten. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen, Vereine)
  • fördernden Mitgliedern (Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme und den Austritt aus dem Verein gelten die Regeln über ordentliche Mitglieder entsprechend

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung an den Verein erfolgen und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.

  • sich unehrenhaft verhält und das Ansehen des Vereins oder des Verbandes in Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung von mindestens einem Jahr in Rückstand ist.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann das Mitglied in der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese entscheidet dann in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig.

§7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem sechsfachen eines Jahresbeitrages.

Beitretende Mitglieder haben bei Eintritt innerhalb des 1. Halbjahres den vollen Jahresbeitrag, bei Eintritt innerhalb des 2. Halbjahres die Hälfte des Jahresbeitrages, zu entrichten. Dieser ist zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren (z.B. Anschriftenänderungen, Änderung der Bankverbindung). Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussionsund Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie zur Stimmabgabe über die Vereinsauflösung ist Volljährigkeit erforderlich; für das beschränkt geschäftsfähige Mitglied kann sein gesetzlicher Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausüben

§9 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und findet einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Alfdorf und der vereinseigenen Homepage unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Veranstaltung abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video-  und/oder Telefonkonferenz.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Kassiers
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entlastung der Kassenprüfer
  • Beratung und Beschlussfassung über eingegangene bzw. vorliegende Anträge
  • Neuwahlen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert
  • die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Für ihre Durchführung gelten dieselben Vorschriften wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§12 Vorstand
Den Vorstand im Sinne von §26 BGB bilden:

  • der/die Vorsitzende
  • der/die Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden
  • der/die Kassier/-in
  • der/die Schriftführer/-in
  • der/die Abteilungsleiter/-in Fußball oder deren Stellvertreter/-in
  • der/die Abteilungsleiter/-in Tennis oder deren Stellvertreter/-in
  • der/die Abteilungsleiter/-in Turnen oder deren Stellvertreter/-in

Den Vorstand bilden 2 bis maximal 7 gleichberechtigte Mitglieder. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder des Vorstands untereinander.

Der Vorstand, mit Ausnahme der Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter, wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Neubestellung im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch bestimmen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Die gesetzlichen Vertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5.000,00 EUR für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu erteilt ist.

Der Vorstand ist berechtigt gegen Vorlagen von Rechnungen, Stundennachweisen in Verbindung mit Verzichtsnachweisen auf Bezahlung, inklusive Leistungsbeschreibungen, Spendenbescheinigungen auszustellen

§13 Abteilungen
Die Durchführungen des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Neue Abteilungen werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Diesem sollen ein Stellvertreter und ein Abteilungskassier zur Seite stehen. Versammlungen der Abteilungen werden nach Bedarf einberufen.

Die Abteilungsleiter sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und der Abteilungskassier sowie etwaige weitere Mitarbeiter/-innen werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestätigt den jeweiligen Abteilungsleiter. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages wird in der Abteilungsversammlung bestimmt und bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten, die Einrichtung eines Guthabenkontos und das Eingehen von sonstigen Verpflichtungen (im Einzelfall pro Geschäftsjahr von mehr als 5.000,00 EUR), bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Soweit Abteilungen eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch die Kassenprüfer der Abteilung und durch den Vorstand.

Die Abteilungen des Vereins haben die Möglichkeit, im Sinne der Satzung des Gesamtvereins zur Regelung der abteilungsinter‐ nen Angelegenheiten eigene Ordnungen (Satzungen) aufzustellen. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Gesamtvereins für Abteilungen entsprechend.

§14 Disziplinarbestimmungen
Der Vorstand kann Disziplinarmaßnahmen oder den Ausschluss gemäß §6 der Satzung gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsperiode von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Be‐ richt vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden und haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist der örtlichen Gemeindeverwaltung zur Wiederverwendung ausschließlich im Sinne von §2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§18 Regelungen zum Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft
  • das Recht auf Berichtigun
  • das Recht auf Löschung
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit
  • das Widerspruchsrecht

Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung so‐ wie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.

§19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 23. Juni 2023 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Pfahlbronn, den 23.06.2023