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Vereinssatzung des SV Pfahlbronn 1952 e.V.


§1
Der Verein führt die Bezeichnung „Sportverein Pfahlbronn e.V.“ und hat seinen Sitz in Pfahlbronn. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf unter der Nr. 290 eingetragen.

§2
Vereinszweck Der Sportverein Pfahlbronn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3
Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere seiner Einzelmitglieder.

§5
1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2) Kinder unter 18 Jahren können mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Mitglied aufgenommen werden, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie werden in Jugendabteilungen zusammengefasst. Über die Einführung einer Jugendvertretung entscheidet der Vorstand.
3) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
4) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
5) Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwilligen Austritt, der nur auf den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann.
b) Durch Ausschluss aus dem Verein; der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
ba) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen von mindestens einem Jahr in Rückstand gerät.
bb) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angehört.
bc) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält und das Ansehen des Vereins oder des Verbandes in Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann das Mitglied bei der Hauptversammlung Berufung einlegen.

§6
Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen bis zum 6-fachen des Mitgliedsbeitrages, Dienstleistungen wie Arbeitsstunden und Gebühren erheben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Während eines Geschäftsjahres haben beitretende Mitglieder bei Eintritt innerhalb des 2. Halbjahres die Hälfte des Jahresbeitrages, bei Eintritt innerhalb des 1. Halbjahres den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§7
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen.

§8
Die Organe des Vereins sind: 1) Die Hauptversammlung 2) Der Vorstand 3) Der Ausschuss, bestehend aus Vorstand und Abteilungsleitern

§9
Die Hauptversammlung
1) Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgt mindestens 21 Tage zuvor durch die Veröffentlichung im Gemeindeblatt.
2) Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäftsberichts durch den Vorsitzenden, des Kassenberichtes durch den Hauptkassier
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über etwaige Anträge e) Neuwahlen

3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die nur beschlossen werden können, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

4) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

6) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
a) Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins erforderlich hält;
b) Wenn die Einberufung von mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der obigen Hauptversammlung.

§10
Der Vorstand 1) Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand wir auf zwei Jahre gewählt und besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter b) dem Hauptkassier c) dem Schriftführer

§11
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die gesetzlichen Vertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5.000,00 EUR für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung des Hauptausschusses hierzu erteilt ist. Der Vorstand ist berechtigt gegen Vorlagen von Rechnungen, Stundennachweise in Verbindung mit Verzichtsnachweisen auf Bezahlung, inklusive Leistungsbeschreibungen, Spendenbescheinigungen auszustellen.

§12
Abteilungen
1) Die Durchführungen des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Neue Abteilungen werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Diesem sollen ein Stellvertreter und ein Abteilungskassier zur Seite stehen. Versammlungen der Abteilungen werden nach Bedarf einberufen. Die Abteilungsleiter sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.
3) Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und der Abteilungskassier sowie etwaige weitere Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Hauptversammlung bestätigt den jeweiligen Abteilungsleiter. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Hauptkassier des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages wird in der Abteilungsversammlung bestimmt und bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
5) Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten, die Einrichtung eines Guthabenkontos und das Eingehen von sonstigen Verpflichtungen (im Einzelfall pro Geschäftsjahr von mehr als 5.000,00 EUR), bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Soweit Abteilungen eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch die Kassenprüfer der Abteilung und durch den Vorstand.
6) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Abteilungen sinngemäß.
7) Die Abteilungen des Vereins haben die Möglichkeit, im Sinne der Satzung des Hauptvereins zur Regelung der abteilungsinternen Angelegenheiten eigene Ordnungen (Satzungen) aufzustellen.

§13
Strafbestimmungen Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in §5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Verweise und Dergleichen gegen Vereinsangehörige erteilen, die gegen die Satzung, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins verstoßen. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§14
Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist der örtlichen Gemeindeverwaltung zur Wiederverwendung ausschließlich im Sinne von §2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

Pfahlbronn, den 20.08.2020